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Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei
der Zimmerreservierung nicht ohne rechtliche Regelung.
Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte
Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den
Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit
Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im einzelnen ergeben sich aus ihm folgende
Rechte und Pflichten:
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer
bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich
war, bereitgestellt worden ist.
- Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die
Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag
abgeschlossen ist.
- Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei
Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
- Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der
vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen,
abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
Die Einsparungen betragen normalerweise bei Übernachtung ohne Zusatzleistung 10%.
Wird die Unterkunft am Tag der Anreise abgesagt oder erscheint der Gast nicht, ist der
volle Preis zu bezahlen
- Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in
Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu
vermeiden.
Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den
nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ebringen.
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